Allgemeine Einkaufsbedingungen der Zipp Industries GmbH & Co. KG
Stand: Januar 2016
I. Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Anfragen, Bestellungen und Vertragsschluss; Leistungsänderungen und Kündigung
1. Unsere Anfragen sind für den Lieferanten bindend. Auf etwaige Abweichungen in seinen Angeboten hat der Lieferant ausdrücklich hinzuweisen. Unsere Anfragen sind freibleibend. Angebote, Entwürfe, Proben, Muster und Kostenanschläge erfolgen für uns kostenfrei und begründen keinerlei Verpflichtung.
2. Für sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen sind Nettopreise einschließlich einschließlich Umsatzsteuer anzubieten. Es ist Sache des Lieferanten, sich vor Abgabe eines Angebotes über die gegebenen Bedingungen an Ort und Stelle zu informieren und sicherzustellen, dass er die angefragte Lieferung und/oder Leistung auch ordnungsgemäß erfüllen kann.
3. Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran 2 Wochen nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme durch den Lieferanten ist der Zugang der Auftragsbestätigung bei uns. Die Auftragsbestätigung hat jedenfalls in Textform zu erfolgen (Brief, Email, Fax etc.); hierfür trägt der Lieferant die Beweislast.
4. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 1 Woche beträgt.
Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
5. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung angemessen vergüten. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
2. Alle Preise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift ein. Mit der Vergütung sind sämtliche von dem Lieferanten für die Erbringungen der Lieferung und/oder Leistung gemachten Aufwendungen abgegolten. Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen.
3. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die - nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte - Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
4. Notwendige Voraussetzung für eine Zahlung ist eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 14 UStG. Bis zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Rechnung steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.
5. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben.
6. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
7. Die Begleichung einer Rechnung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß und gilt insbesondere nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge.
IV. Lieferzeit und Lieferung; Vertragsstrafe; Gefahrübergang
1. Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach vorheriger Absprache zulässig.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Die Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Die Regelung in Ziffer IV.5 dieser Einkaufsbedingungen bleibt hiervon unberührt.
5. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Kalenderwoche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
6. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
7. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
8. Waren sind so zu verpacken, dass sie den angeforderten Bedingungen entsprechen und Transportschäden vermieden werden. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
V. Eigentumssicherung; Urheberrechte
1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
VI. Gewährleistung
1. Die vereinbarte Spezifikation der Waren ist bindender Bestandteil des Vertrages. Als Spezifikation gilt auch jede als verbindlich anzusehende Produktbeschreibung, Zeichnung oder sonstige Unterlage. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik, den gültigen Sicherheitsbestimmungen und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Verwendungszwecken und Normen entsprechen.
2. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Die Verjährung beginnt mit der vollständigen Ablieferung des Lieferumfangs oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit Abnahme.
3. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 2 Wochen seit Entdeckung des Mangels an den Lieferanten erfolgt.
4. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
5. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
6. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten) trägt der Lieferant. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant uns von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
VII. Produkthaftung
1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
VIII. Schutzrechte
1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
IX. Ersatzteile
1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss - vorbehaltlich des Absatzes 1 - mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
X. Technische Dokumentation, Handbuch
1. Die Lieferung der technischen Dokumentation und aller geforderter Protokolle ist Bestandteil der Hauptlieferung.
2. Die technische Dokumentation muss konform den aktuellen EGRichtlinien (z. B. EGMaschinenrichtlinien) und den ISONormen erstellt sein und allen anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
3. Die Lieferung der technischen Dokumentation erfolgt bei Format A4 und A3 in digitaler Form als Datenträger. Größere Formate und Sonderformate werden als Papierform zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung der digitalen Daten muss in ungeschützter Form erfolgen. Wenn das Format „Adobe PDF“ verwendet wird, darf kein Dateischutz aktiviert sein, der die Einbindung in unsere Gesamtdokumentation verhindert. Alle verwendeten Schriftarten müssen im Dokument eingebettet sein.
4. Aufgrund der Komplexität der Dokumente können Mängel an der technischen Dokumentation unter Umständen erst einige Zeit nach der Inbetriebnahme einer Anlage festgestellt werden. Auch bei einer verspäteten Mängelrüge hat der Lieferant umgehend eine Korrektur der Dokumente vorzunehmen.
5. Die technische Einbindung der gelieferten Dokumentation in die Gesamtdokumentation befreit den Lieferanten nicht von einer Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Dokumente.
XI. Ursprungsnachweis, Zoll, Gefahrgut
1. Der Lieferant hat den Warenursprung, die Zolltarifnummer und gegebenenfalls die Gefahrgutbezeichnung jedes von ihm gelieferten Artikels anzugeben und laufend zu aktualisieren (für Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung). Der Lieferant haftet für die Richtigkeit dieser Angaben. Eventuelle Änderungen der Gefahrgutbezeichnungen sind uns schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Warenursprungs und der Zolltarifnummer sind ebenfalls umgehend schriftlich mitzuteilen. Da diese jedoch in der Regel auf Änderungen der zugesicherten Eigenschaften der zu liefernden Ware hinweisen, ist die Lieferung von Waren, deren Ursprung und/oder Zolltarifnummern sich ändern, nur nach schriftlicher Genehmigung durch uns möglich. Die Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Artikel mit geändertem Warenursprung bzw. Zolltarifnummer können bei Nichtgenehmigung nicht mehr an uns geliefert werden.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung in Folge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.
4. Der Lieferant trägt alle etwaig anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung.
5. Bei Lieferungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EUUmsatzsteuer- Identifikationsnummer anzugeben.
6. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten die geforderten Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderlicher amtliche Bestätigungen beizubringen.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß deutschen oder sonstigen Ausfuhr- und Zollbestimmungen zu informieren.
XII. Geheimhaltung
1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer XI verpflichten.
XIII. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bochum.
2. Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNKaufrechtsübereinkommen).
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
4. Englische Übersetzungen dieser Geschäftsbedingungen dienen nur dem besseren Verständnis. Im Falle von Abweichungen ist deshalb die deutsche Version des Dokuments maßgeblich.
Die vollständigen AEB finden Sie auch hier im PDF.